Satzung des FC Hohe-Brökeln


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Satzung FC Hohe-Brökeln
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Satzung des Fußball-Club Hohe-Brökeln von 1929 e.V.

§ 1                               Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

§ 1 Nr. 1          Der Verein führt den Namen „Fußball-Club Hohe-Brökeln von 1929 e.V.“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer VR 150252 eingetragen.

§ 1 Nr. 2         Der Verein hat seinen Sitz im Vereinsheim zur Raute in Brökeln, 37619 Hehlen.

                        Der Verein wurde am 17.April 1929 gegründet.

§ 1 Nr. 3          Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4          Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 1 Nr. 6         Die Vereinsfarben sind blau / weiß / rot

 

§ 2                                           Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1         Zweck des Vereins ist die Betreibung des Fußballsports und die Förderung des Sports in seiner Gesamtheit. Er bestrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 2 Nr. 2         Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5         Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

                        Die Mitglieder des Vorstands können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 3                                          Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1         Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 3 Nr. 2         Die Mitgliedschaft ist im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weder nach Zahl noch nach anderen Merkmalen beschränkt.

§ 3 Nr. 3         Die Mitglieder sind zu unterteilen in:

a)      Leibesübungen treibenden Mitgliedern über 18 Jahre, Jugendlichen im Alter von 14 – 18 Jahren und Kindern bis zu 14 Jahren.

b)      Passiven Mitgliedern, welche außer den Beitragszahlungen keine Pflichten, aber alle Rechte besitzen.

c)      Ehrenmitgliedern, die keine Pflichten, jedoch alle Rechte besitzen.

Der Vorstand kann weitere Arten der Mitgliedschaft zulassen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bestimmen.

§ 3 Nr. 4         Ehrenmitglieder sind Mitglieder, welche sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Sie können auf einstimmigen Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit vier Fünftel Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4                                           Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Nr. 1         Die Mitgliedschaft endet:

a)      Mit dem Tod des Mitglieds

b)      Durch freiwilligen Austritt zum Jahresende

c)      Durch Streichung von der Mitgliederliste

d)     Durch Ausschluss aus dem Verein

e)      Bei juristischen Personen durch deren Auflösung

            Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist der Austretende verpflichtet.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand mit drei Viertel Stimmenmehrheit aus folgenden Gründen beschlossen werden:

a)      Wegen groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins und gegen die Satzung

b)      Wegen schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins

c)      Wegen unehrenhaften Betragens

d)     Wenn er sich den Anforderungen des Vorstandes oder eines Vertreters widersetzt.

e)      Wenn er im Verein für Übertritt zu einem anderen Verein ähnlicher Sportart Stimmung macht.

§ 4 Nr. 2         Aus anderen Gründen kann ein Mitglied nur auf Antrag und durch Beschluss der Hauptversammlung mit zwei Drittel der Stimmen ausgeschlossen werden. Der Beschluss auf Ausschließung ist gerichtlich nicht anfechtbar.

§ 4 Nr. 3         Mit dem Austritt bzw. dem Ausschluss verliert das Mitglied alle seine Rechte an dem Verein und seinem Vermögen, bleibt jedoch für jeden dem Verein zugefügten Schaden sowie für rückständige Beiträge haftbar.

$ 4 Nr. 4         Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

$ 5                              Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgelder

§ 5 Nr. 1         Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Nr. 2         Die Beitragspflicht neu aufgenommener Mitglieder beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Angefangene Monate werden hierbei vollumfänglich gerechnet.

§ 5 Nr. 3         Dem Vorstand steht es frei, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen bzw. ganz zu erlassen. Ehrenmitglieder sind generell von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Nr. 4         Die Höhe der Eintrittsgelder werden vom Vorstand festgelegt. Hierbei sind die Richtlinien des DFB und die Satzung des NFV zu beachten.

 

§ 6                              Organe des Vereins

§ 6 Nr. 1          Organe des Vereins sind:

a)      Der Vorstand

b)      Die Mitgliederversammlung

 

§ 7                              Der Vorstand

§ 7 Nr. 1          Der beschlussfähige Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus:

a)      Dem 1. Vorsitzenden

b)      Dem 2. Vorsitzenden

c)      Dem Schriftführer

d)     Dem Kassierer

 

§ 7 Nr. 2          Der erweiterte Vorstand besteht aus:

e)      Dem Festausschuss

§ 7 Nr. 3          Bei Bedarf werden folgende Funktionäre mit einberufen:

f)       Der Trainer

g)      Der Mannschaftsrat

h)      Der Mannschaftsführer

i)        Der Ältestenrat

j)        Der Fach- und Gerätewart

§ 7 Nr.4          Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu leiten, das Vereinsvermögen zu verwalten, die Monats- / und Hauptversammlungen zu berufen und deren Beschlüsse auszuführen.

                        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Handlungsberechtigt sind dabei nur der 1. Und der 2. Vorsitzende, jeweils einer von Ihnen gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassierer.

                        Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 8                                          Amtsdauer des Vorstands

§ 8 Nr. 1         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

                        Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der erweiterte Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Bis zu dieser Wahl hat der Ausscheidende seine Verpflichtungen zu erfüllen.

 

§ 9                                          Beschlussfassung des Vorstands

§ 9 Nr. 1         Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für einen Beschluss ist eine zwei Drittel Mehrheit notwendig.

                        Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

                        Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10                                        Die Mitgliederversammlung

§ 10 Nr. 1       In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied –inklusive Ehrenmitglieder- eine Stimme.

§ 10 Nr. 2       Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und er Fachwarte

b)      Entlastung des Kassierers und des gesamten Vorstandes

c)      Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

d)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e)      Ernennung von Ehrenmitgliedern

f)       Entscheidung über Ausschluss eines Mitglieds

g)      Veräußerung von Vereinsgegenständen über 1.000 € Zeitwert

h)      Auflösung des Vereins

 

§ 11                            Die Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 11 Nr. 1       Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung für das vergangene Geschäftsjahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 12                            Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 12 Nr. 1       Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

§ 12 Nr. 2       Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihm hierzu die verlangten Unterlagen zu geben.

§ 12 Nr. 3       Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 12 Nr. 4       Die Hauptversammlung ist unabhängig der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen in den Hauptversammlungen entscheidet einfache Stimmmehrheit, ausgenommen § 3 Nr. 4, § 4 Nr. 2 und § 16 Nr. 1.

§12 Nr. 5        Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

§ 12 Nr. 6       Für die Wahlen gilt:

a)      Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 12 Nr. 7       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a)      Ort und Zeit der Versammlung

b)      Die Person des Versammlungsleiters

c)      Die Person des Protokollführers

d)     Die Zahl der Erschienenen

e)      Die Tagesordnung

f)       Die einzelnen Abstimmungsergebnisse

g)      Die Art der Abstimmung.

h)      Bei Satzungsänderungen ist die Art der zu ändernden Bestimmungen anzugeben.

§ 12 Nr. 8       Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste, Presse, Rundfunk und Fernsehen zulassen.

 

§ 13                                        Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

§13 Nr. 1        Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 14                                        Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 14 Nr. 1       Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

 

§ 15                                        Tätigkeitsbeschreibungen und Geschäftsverteilung

§ 15 Nr. 1       1. Vorsitzender

                        Der 1. Vorsitzende hat die Überaufsicht über die Geschäftsverwaltung, beruft die Vorstands- und Ausschließsitzungen und gegenzeichnet die Versammlungs- und Sitzungsberichte und den Schriftwechsel. Er leitet die Versammlung und Sitzungen.

§ 15 Nr. 2       2. Vorsitzender

                        Der 2. Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfall den 1. Vorsitzenden.

§ 15 Nr. 3       Schriftführer

                        Der Schriftführer für die Mitglieds- und Anwesenheitsliste, verfasst die Sitzungs- und Versammlungsberichte. Zur reibungslosen Abwicklung des gesamten Spielbetriebs hat er enge Zusammenarbeit mit den Mannschaftsbetreuern anzustreben. Die bei der Verwaltungsarbeit anfallenden Schriftstücke können vom Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 15 Nr. 4       Kassenwart

                        Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahme und Ausgabe und über den gesamten Vermögensbestand des Vereins ordnungsgemäß Buch. Er hat pünktliche für termingerechte Einziehung der Beiträge zu sorgen und leistet Zahlungen, soweit sie vom Vorstand genehmigt sind.

§ 15 Nr. 5       Festausschuss

                        Der Festausschuss unterstützt den Vorstand bei der Planung und Durchführung von Festivitäten und Veranstaltungen. Dabei haben sie sich an die vom Vorstand gegebenen Richtlinien zu halten.

§ 15 Nr. 6       Fachwarte / Betreuer

                        Die Fachwarte und Betreuer sind für den reibungslosen Ablauf des Sportbetriebs innerhalb ihres Bereiches verantwortlich. Der Betreuer bearbeitet ferner das Passwesen und den Schriftwechsel mit den Fachverbänden und den Vereinen allgemeiner Art (Spielabschlüsse, Benachrichtigungen der Gegner bei Punkt- / und Freundschaftsspielen, Benachrichtigung der Schiedsrichter) Im Übrigen haben sie sich an die vom Vorstand gegebenen Richtlinien zu halten.

 § 15 Nr. 7       Ältestenrat

                        Der Ältestenrat (Ehrenrat) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 3 Beisitzern. Seine Aufgabe ist, Unstimmigkeiten zu schlichten. Sämtliche Verhandlungen des Ältestenrates sind vertraulich. Sie sind niederschriftlich festzulegen.

§ 15 Nr. 8       Fachwarte, Ältestenrat und Festausschuss werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.         

 

§ 16                                        Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 16 Nr. 1       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der um § 12 festgelegten Stimmmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Nr. 2       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des FC Hohe Brökeln von 1929 e.V. an eine steuerbegünstigte Körperschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.